§ 1 – Name und Sitz

  • (1) Der Verein führt den Namen

Tennisverein Torgau (T V T)

Er hat seinen Sitz in Torgau, Dahlener Straße 11 A.

  • (2) Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins

Tennisverein Torgau e.V. (T V T)

  • (3) Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.
  • (4) Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Torgau, des Landessportbundes Sachsen, des Sächsischen Tennisverbandes und damit des Deutschen Tennisbundes.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abordnung.
  • (2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennisspiels, unter besonderer Betonung der sportlichen Förderung der Kinder und Jugendlichen.
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (4) Der Verein ist parteilos und religiös ungebunden.
  • (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Übungsleitertätigkeit und für Instandsetzungsarbeiten an der Tennisanlage werden auf Beschluss des Vorstandes begrenzte Mittel bereit gestellt.
  • (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden
  • (2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Sie wird rechtsgültig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand abgelehnt wurde; einer Begründung bedarf es nicht. Mit der Aufnahme anerkennt das Beitretende Mitglied diese Satzung
  • (3) Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr. Rechte aus der Mitgliedschaft können erst nach Zahlung des ersten Beitrages geltend gemacht werden.
  • (4) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • (5) Mitglieder des Vereins im Alter von 14 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Mitglieder sind Kinder. Jugendliche und Kinder haben für den Eintritt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters aus ihrem Aufnahmeantrag beizubringen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerben die Jugendlichen eine ordentliche Mitgliedschaft.
  • (6) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder und andere natürliche Personen werden, die sich um die Sache des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Entscheidung wird durch die Mitgliederversammlung getroffen. Die Ehrenmitgliedschaft begründet eine Freistellung von jeglichen Vereinsbeiträgen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins.
  • (2) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des letzten Monats eines Quartals.
  • (3) Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.. Die Pflicht zur Bezahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt durch Streichung der Mitgliedschaftsliste unberührt.
  • (4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat oder wenn durch die Fortsetzung der Mitgliedschaft eine Schädigung der Vereinsinteressen zu erwarten ist. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Berufung einlegen. Der Ausschluss ist gerichtlich anfechtbar.
  • (5) Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Freiwillig gezahlte Einlagen sind davon ausgeschlossen.

§ 5 – Beiträge

  • Alle Mitglieder sind Beitragspflichtig
  • (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist mit einem einmaligen Aufnahmebeitrag verbunden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  • (2) Alle Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeitrag. Die Beitragsstaffelung wird in einer Beitragsordnung des Vereins von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • (3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  • (4) Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 31.4. eines jeden Jahres unaufgefordert in bar an den Schatzmeister oder auf das Konto Nr.: 2 210 00 330 bei der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig BLZ: 860 555 92 bzw. IBAN DE43 8605 5592 2210 0023 30, einzuzahlen.
  • (5) Bei Eintritt unvorhergesehener, besonderer Ergebnisse, die über die normalen Finanzierungsmöglichkeiten des Vereins hinausgehen, können Umlagen von Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • (6) Zur Pflege und Instandhaltung unserer gesamten Tennisanlage haben die Mitglieder unentgeltlich Pflichtstunden zu leisten; deren Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Nicht geleistete Stunden können durch den Vorstand mit Sanktionen belegt werden.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Für Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  • (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegen steht.
  • (3) Alle Mitglieder haben das Recht, entsprechend den gegebenen Bedingungen an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  •  die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist das Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen und findet im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres statt.
  • (2) Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung haben mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen, unter Angabe der Tagesordnung.
  • (3) Die Tagesordnung soll enthalten:
    • den Bericht des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festlegung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
    • Wahlen des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern
    • Anträge
    • Verschiedenes
  • (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • (5) Alle Abstimmungen sind öffentlich. Eine geheime Abstimmung bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • (6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in einem Protokoll aufzunehmen und von einem Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

§ 9 – Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den TVT in Sinne des § 26 BGB.
  • (2) Darüber hinaus wird ein erweiterter Vorstand gebildet, der bis zu 6 Mitglieder hat. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf Vorschlag des geschäftführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • (3) Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • (4) Der Vorstand ist verpflichtet, einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr zu erstellen. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei der Pflege des Sports zu erfolgen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
  • (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand aus den Mitgliedern bis zur nächsten Neuwahl selbst.

§ 10 – Kassenprüfung

  • (1) Die Kassenprüfung erfolgt durch 2 Kassenprüfer.
  • (2) Diese werden durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
  • (3) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand bzw. dem erweiterten Vorstand nicht angehören.
  • (4) Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit bzw. Richtigkeit der Belege und Buchführung des Vereins.
  • (5) Die Kassenprüfung bezieht sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 11 – Disziplinarmaßnahmen

  • (1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse, dass Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, Disziplinarmaßnahmen verhängen.
  • (2) Dieses sind:
    • Verweis
    • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
    • Ausschluss
  • (3) Die Disziplinarmaßnahme wird vom Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes beschlossen.
  • (4) Gegen den Beschluss kann dieser innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Gegen einen Verweis ist ein Einspruch nicht zulässig.
  • (5) Legt ein Mitglied innerhalb der vorgenannten Frist keinen Einspruch ein, ist eine Anrufung der ordentlichen Gerichte geschlossen.

§ 12 – Haftung

  • (1) Alle Mitglieder sind durch den Verein unfallversichert.
  • (2) Für Schaden, die einem Mitglied innerhalb der Sportanlage oder bei Wettkämpfen außerhalb passieren, haftet der Verein nicht.
  • (3) Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.
  • (4) Bei Sportfahrten besteht über die „Erweiterte Sporthaftpflicht- Versicherung aus dem PKW-Einsatz“ für private Pkws von Eltern, deren Kinder Mitglied des Vereins sind, Versicherungsschutz.

§ 13 – Auflösung

  • (1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei derer Einberufung die Beschlussfassung darüber den Mitgliedern angekündigt wird.
  • (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder einer Änderung des Vereinszweckes fällt das Vermögen an die Stadt Torgau, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports gemeinnützig zu verwenden hat.

§ 14 – Inkraftsetzung der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 1. Februar 1993 angenommen und tritt am gleichen Tag in Kraft.